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Weniger Bürokratie im Vereinsrecht

Baden-Württemberg will weniger Bürokratie im Vereinsrecht und besseren Schutz von Ehrenamtlichen im Verein

Justizministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.02.2011
"Wer sich ehrenamtlich in einem Verein engagiert, tut unserer Gesellschaft etwas Gutes. In Baden-Württemberg und ganz Deutschland setzen sich Tag für Tag Millionen Menschen ehrenamtlich und selbstlos in Vereinen für gute Zwecke ein. Leider ist im Moment das Engagement in einem Verein mit Haftungsrisiken verbunden, die nur schwer überschaubar sind", sagte Baden-Württembergs Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll (FDP) in Stuttgart. Mit einer Bundesratsinitiative, die das Landeskabinett am 01.02.2011 beschloss, sollen Vereinsvorstände und Vereinsmitglieder in Zukunft vor solchen Haftungsrisiken besser geschützt werden. Der Gesetzentwurf könnte noch im Februar erstmals im Bundesrat vorgestellt werden.

"Wer beim Engagement für die gute Sache einen verzeihlichen Fehler macht, soll nicht den finanziellen Ruin befürchten müssen", brachte Goll ein Hauptanliegen der Reform auf den Punkt. Das Haftungsrecht für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder müsse darauf Rücksicht nehmen, dass sie im Interesse des Gemeinwohls handeln, sagte Goll. "Wir müssen es einfacher und attraktiver machen, sich ehrenamtlich zu engagieren." Es gelte daher, die gesetzlichen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass sich noch mehr Menschen als bisher dafür entscheiden würden, sich ehrenamtlich für die Gesellschaft einzusetzen, so Goll.

Klare Regeln für die Haftung bei ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern
Der Gesetzentwurf sehe deshalb Haftungsbegrenzungen für Vereinsmitglieder vor, wenn diese unentgeltlich oder nur gegen eine geringe Vergütung von nicht mehr als 500 Euro jährlich tätig seien, sagte Goll. Sie sollen in Zukunft dem Verein für von ihnen verursachte Schäden nur noch dann persönlich haften, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Schädige ein ehrenamtlich für den Verein tätiges Vereinsmitglied nicht den Verein, sondern einen Außenstehenden, so solle in Zukunft der Verein die Kosten für den Schadensersatz tragen und das ehrenamtlich tätige Vereinsmitglied von der Haftung freistellen. "Dieses Konzept entspricht grundsätzlich der Regelung, die bereits heute für ehrenamtliche Mitglieder der Vereinsvorstände gilt. Für einfache Vereinsmitglieder haben die Gerichte die Schadensverteilung in solchen Fällen dagegen jeweils auf Grund einer schwer vorhersehbaren Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen. Die möglichen Risiken eines Engagements waren damit für Vereinsmitglieder vorab zum Teil nicht überschaubar. Die unterschiedliche Behandlung von ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder einerseits und ehrenamtlich engagierten "einfachen" Vereinsmitgliedern leuchtet mir nicht ein. Unser Reformvorschlag schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten", so der Minister.

Höhere Hürden für die Mithaftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder bei Steuerschulden gemeinnütziger Vereine
Durch die vorgeschlagene Reform solle zudem besser als bisher verhindert werden, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vorstands eines gemeinnützigen Vereins für die Steuerschulden des Vereins hafteten, sagte Goll. Die Initiative wolle die Möglichkeit schaffen, dass Vereine die Zuständigkeit für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins ausdrücklich einzelnen Vorstandsmitgliedern zuweisen könnten. Andere Vorstandsmitglieder sollten zukünftig nur noch für Steuerschulden haften, wenn Sie von Pflichtverletzungen konkret gewusst und es noch dazu unterlassen hätten, etwas dagegen zu unternehmen. "Das ist eine erhebliche Verbesserung gegenüber der geltenden Rechtslage, wo schon grobe Fahrlässigkeit des unzuständigen Vorstandsmitglieds die Mithaftung begründen kann", erläuterte der Minister. Mit der Annahme grober Fahrlässigkeit sei die Rechtsprechung insbesondere bei einer schwierigen finanziellen Lage des Vereins schnell zur Hand. "Das kann bedeuten, dass ehrenamtliche Vorstandsmitglieder prüfen müssten, ob z. B. die Daten aus der Lohnbuchhaltung richtig in die Steuererklärung übertragen werden. Welcher Nicht-Experte kann das als Vorstandsmitglied schon leisten?", sagte Goll.

Einfachere Regeln für die Anmeldung zum Vereinsregister
Gerade für kleinere Vereine sei es auch eine unnötige Belastung, dass sie bisher Erklärungen für Eintragungen ins Vereinsregister zuvor bei einem Notar öffentlich beglaubigen lassen müssten, so der Minister. Erst dann könnten sie sie beim Registergericht einreichen. "Die Gerichte dürfen eine öffentliche Beglaubigung bisher nicht selbst vornehmen. Das ist widersinnig und schafft doppelten Aufwand für die Vereine", so Goll. Der Gesetzentwurf sehe deshalb vor, dass die öffentliche Beglaubigung zukünftig auch direkt beim Registergericht erfolgen könne. Vereine könnten so in Zukunft Registereintragungen bei einer einzigen Stelle vornehmen, sagte der Minister.

"Unsere Initiative schafft mit kleinen Gesetzesänderungen große Erleichterung für die Arbeit der vielen Vereine im Land", betonte Goll. Er sei deshalb zuversichtlich, dass sie im Bundesrat die Unterstützung der anderen Länder finden werde.

Quelle: Justizministerium Baden-Württemberg


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