Vereinsrecht im Marktplatz-Verein

Aktuelles
  Vereinsgründung     Vereinsmanagement     Vereinsrecht     Vereinsbesteuerung     Vereinsforum     Vereinslexikon     Tagungen/Seminare     Interessante Vereine     Fachliteratur  
Allgemein:
Startseite
Vereinsrecht für Vereinspraktiker
Kontakt
Impressum
AGB
Datenschutz
Haftungsausschluss
Hilfe
Impressum
Widerrufsrecht

Zoff beim 1. FC Köln

Zoff beim 1. FC Köln

Streit gibt es zwischen der Mitgliederinitiative FC-Reloaded und dem Vorstand 1. FC Köln. Die Opposition ist der Meinung, dass für die von ihr angestrebte Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder ihr Jawort abgeben müssen. Sie begründen dies damit, dass ja auch nur diese stimmberechtigten Mitglieder über Anträge bei der Versammlung, beispielsweise Satzungsänderungen, votieren dürfen.

Der Vorstand argumentiert, dass die Zustimmung eines Fünftels von allen FC-Mitgliedern notwendig sei. Der Unterschied ist erheblich: Während dem 1. FC Köln inzwischen über 52.000 Menschen beigetreten sind, beläuft sich die Anzahl der stimmberechtigten Volljährigen auf rund 37.000.

Die Formulierung der Satzung lautet:





§14 ORDENTLICHE UND AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

[1]…
[2]…
[3] Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt
a) auf Beschluss des Vorstands,
b) auf Beschluss des Verwaltungsrats,
c) auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Zehntel der Mitglieder.

Unterdessen ließ der Verein alle Mitglieder anschreiben und fragte an, ob ihre Adressen an die Initiative weitergegeben werden dürfen. Außerdem beantragte der FC-Vorstand beim Präsidenten des Oberlandesgerichts, einen Treuhänder für die Abwicklung der Befragung durch die Mitgliederinitiative zu benennen.


Unsere Meinung:

1. Die Formulierung in der Satzung ist eindeutig. 20 % der Mitglieder, also aller Mitglieder, müssen unterschreiben. Dies wird unterstützt durch ein Urteil des BAG, wonach das Recht zum Minderheitenverlangen auch für außerordentliche Mitglieder gilt. Also auch für minderjährige Mitglieder, die zwar kein Stimmrecht aber ein Teilnahmerecht haben.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, die Adressen der Mitglieder herauszugeben, da sonst ein Mitgliederverlangen gar nicht möglich wäre.

3. Die Daten sind den Initiatoren zu übergeben, ein Treuhänder kann von keiner Seite zur Bedingung gemacht werden.

PS.: Da in der Mitgliederversammlung zwischen stimmberechtigten und nicht stimmberechtigen Mitgliedern unterschieden werden muss, empfehlen wir unser Produkt"Ich bin drei Stimmkarten!"


Weniger Bürokratie im Vereinsrecht
Wieder Ruhe bei TSV Lengfeld