Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

LG Wuppertal, Urteil v. 04.11.2009, Az. 8 S 44/09

Gründe:

I.

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten, insgesamt zulässigen Berufung wenden sich die Beklagten dagegen, dass das Amtsgericht der Klage mit den Anträgen zu 1. und 2. stattgegeben hat.

Die Berufung ist begründet.

Der Klage muss auch mit diesen Anträgen der Erfolg versagt bleiben, da sie insoweit unzulässig und zugleich unbegründet ist.

Die Klage ist unzulässig, da den Klägern das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Ihnen stehen zur Verfolgung des Klageziels bessere und damit vorrangig in Anspruch zu nehmende Rechtsschutzmöglichkeiten zu Gebote.

Die Kläger sind der Auffassung, die Beschlüsse, durch welche der Beklagte zu 1. zum Vorsitzenden und der Beklagte zu 2. zum stellvertretenden Vorsitzenden des Klägers zu 2. bestellt wurden, seien nichtig. Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins, auf welche die Klage damit letztlich zielt, kann indes ausschließlich gegenüber dem Verein selbst, nicht gegenüber einzelnen Vereinsmitgliedern oder Organen begehrt werden (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 32 Rn 11; Bamberger/Roth-Schwarz/Schöpflin, Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 32 Rn 40; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetrage-ne Verein, 17. Aufl., Rn 215a; LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1998, 396), wobei eine solche Klage durch jedes Vereinsmitglied, sowie die Organe des Vereins erhoben werden kann (Staudinger-Weick, BGB Neubearb. 2005, § 32 Rn 28; BGH NJW 2008, 69, 74). Nur bei einer in dieser Weise gegen den Verein gerichteten Klage hat ein auf Nichtigkeit der Beschlüsse lautendes Urteil Wirkung für und gegen alle Mitglieder und bewirkt zugleich die Bindung des Registergerichts (Staudinger-Weick, a.a.O.), weshalb diese Klage die bessere Rechtsschutzmöglichkeit bietet und damit die allgemeine Feststellungsklage von einem Mitglied gegen das andere oder des Vereins gegen einzelne Mitglieder ausschließt.

Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 31.08.2009 (Bl. 409 GA) hiergegen ins Feld geführten Argumente greifen nicht durch. Richtig ist insoweit allein, dass ein Rechtsstreit auch zwischen dem Verein einerseits und seinen Organen bzw. Mitgliedern andererseits ausgetragen werden kann. Dies gilt im Gesellschaftsrecht etwa für den Rechtsstreit über die Frage, wer Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH ist. In derartigen Streitigkeiten steht die Gesellschaft aber eben auf der Beklagtenseite (!), so wie es hier richtigerweise auch die Klägerin zu 2. tun müsste (vgl. die von den Klägern zitierten Entscheidungen BGH NJW 1969, 2049 und BGH WM 1975, 512).

Auch im Gesellschaftsrecht ist ein Klageziel, wie es die Kläger verfolgen, daher regelmäßig allein mit einer Nichtigkeitsklage gemäß § 249 AktG (ggf. analog) geltend zu machen (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 47 Rn 112). Lediglich dann, wenn eine solche Nichtigkeitsklage ausnahmsweise nicht statthaft ist, etwa weil ein förmlicher Gesellschafterbeschluss gar nicht gefasst wurde, kann auch eine allgemeine Feststellungsklage zulässig sein (vgl. die ebenfalls schon von den Klägern angeführte Entscheidung BGH NZG 1999, 498). Liegt aber kein solcher Ausnahmefall vor, müssen die Personen, denen diese Möglichkeit offen steht, zum Mittel der spezielleren und weiterreichenden Nichtigkeitsklage greifen; eine Feststellungsklage – insbesondere die Klage eines Gesell-schafters bzw. Aktionärs gegen den anderen – ist dann unzulässig (OLG Hamburg NJW-RR 1996, 1065; Roth/Altmeppen, a.a.O., Rn 113; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 249 Rn 12).

Nichts anderes gilt im Vereinsrecht, wobei an die Stelle der gesellschaftsrechtlichen Nichtigkeitsklage die gegen den Verein gerichtete Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses als vorrangige Klageart tritt.

Der Möglichkeit einer Klage im vorgenannten Sinne, die vom Kläger zu 1. gegen den Kläger zu 2. zu erheben gewesen wäre, steht auch nicht entgegen, dass die Vertretungsverhältnisse des Klägers zu 2. unklar und gerade selbst streitgegenständlich sind, was die Anhängigmachung der Klage erschwert hätte. Diesen Schwierigkeiten konnte durch die Bestellung eines Prozesspflegers, § 57 Abs. 1 ZPO, abgeholfen werden. Im Übrigen haben die Unklarheiten über die Vertretungsbefugnis die Klägerin zu 2. bemerkenswerterweise umgekehrt nicht davon abgehalten, als klagende Prozesspartei aufzutreten.

Es tritt hinzu, dass die begehrte Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung nur von dem Verein selbst getroffen werden kann, nicht aber von einzelnen Mitgliedern oder Organen, so dass die Klage darüber hinaus zugleich auch unbegründet ist, da den Beklagten die Passivlegitimation im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch fehlt (vgl. Bamberger/Roth-Schwarz/Schöpflin, Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 32 Rn 40; LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1998, 396).

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.